Satzung


Satzung des autonomen AusländerInnenreferats der Technischen Universität Dortmund

verabschiedet von der Vollversammlung der ausländischen Studierenden der TU Dortmund

am 23.04.2015.

Verfahren zur Konstituierung des autonomen AusländerInnenreferats

Das autonome AusländerInnenreferat besteht aus fünf ausländischen Studierenden, aus fünfverschiedenen Ländern. Die ReferentInnen teilen sich eine ganze Stelle.
1. Aufgaben des autonomen AusländerInnenreferats
1.1 Das autonome AusländerInnenreferat vertritt die Interessen der ausländischen Studierenden.
1.2 Das autonome AusländerInnenreferat führt mindestens einmal pro Semester eine Vollversammlung zur Information der ausländischen Studierenden durch.
1.3 Das autonome AusländerInnenreferat arbeitet mit allen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben wichtigen Gruppen und Institutionen an der Hochschule zusammen.
1.4 Ziele sind unter anderem die Unterstützung studentischer AusländerInnenvereine, Beraten und Informieren internationaler StudentInnen sowie die Motivierung ausländischer Studierenden zur Gestaltung von AusländerInnenpolitik.
2. Wahl des autonomen AusländerInnenreferats
2.1 Die Wahlen des autonomen AusländerInnenreferats finden zusammen mit den Wahlen des Studierendenparlaments statt.
2.2 Für die Wahl des autonomen AusländerInnenreferates gilt die Wahlordnung des Studierendenparlaments entsprechend.
2.3 Abweichend davon gelten folgende Regelungen:
o Der Wahlausschuss für die Wahl zum Studierendenparlament fungiert auch als Wahlausschuss für das autonome AusländerInnenreferat.
o Anstelle von Listenwahl findet Personenwahl statt.
o Jede Wählerin/ jeder Wähler hat fünf Stimmen, mit denen bis zu fünf KandidatInnen gewählt werden können. Stimmenhäufung ist dabei nicht möglich.
o KandidatInnen für das autonome AusländerInnenreferat dürfen weder Mitglieder des Wahlausschusses, noch WahlhelferInnen sein.
o Die gewählten AAR-ReferentInnen dürfen nicht gleichzeitig AStA-ReferentInnen sein.
o Die gewählten AAR-ReferentInnen dürfen parallel in keinem anderen autonomen Referat ein Amt ausüben.
o KandidatInnen für das autonome AusländerInnenreferat dürfen nicht mehr als dreimal das Amt der Referentin/ des Referenten des autonomen AusländerInnenreferates innehaben.
o Wahlberechtigt und wählbar für das autonome AusländerInnenreferat sind
ausschließlich AusländerInnen, die an der TU Dortmund als AusländerInnen
eingeschrieben sind.
o Es wird ein WählerInnenverzeichnis erstellt.
o Es gibt nur hochschulweite Wahlen, das heißt Wahlen in Wahlkreisen finden nicht statt.
o Gewählt sind die fünf KandidatInnen, welche fünf verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen und die meisten Stimmen erhalten haben (Fünf-Länder-Regelung).
o Wenn sich nur fünf oder weniger KandidatInnen zur Wahl stellen, dann wird jeder Kandidat mit mindestens einer gewählten Stimme in das autonome AusländerInnenreferat gewählt, unabhängig von der Nationalität.
2.4 Jede AusländerInnenreferentin/ AusländerInnenreferent kann jederzeit zurücktreten. Auf den freiwerdenden Platz rückt nach, wer unter den nicht gewählten KandidatInnen bei der Wahl

  •  die meisten Stimmen hatte,
  • die Fünf-Länder-Regelung erfüllt.

2.5 Die Amtszeit einer Referentin/ eines Referents des autonomen AusländerInnenreferats beträgt ein Jahr. Sie endet am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
2.6 Für die Wahl wird eine Wahlzeitung erstellt. Sie kann in die Wahlzeitung für die Wahlen zum Studierendenparlament integriert sein. Die Zeitung wird aus den Haushaltsmitteln für die Studierendenparlamentswahlen finanziert. Kommt aufgrund der KandidatInnenlage keine Wahlzeitung zustande, kann den einzelnen KandidatInnen je ein Flugblatt bezahlt werden. Der Umfang des Flugblatts ist vom Studierendenparlament zu bestimmen.
3. Sitzungen des autonomen AusländerInnenreferats
3.1 Die Sitzungen des autonomen AusländerInnenreferats sind für ausländische Studierende öffentlich bekannt zu geben. Auf Antrag eines gewählten Mitglieds kann mit
einer 2/3 Mehrheit der gewählten Mitglieder ein Tagesordnungspunkt nicht öffentlich gemacht werden.
3.2. Das autonome AusländerInnenreferat tagt mindestens zweimal pro Monat.
3.3. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll müssen mindestens Datum, Tagesordnung, der Name der Protokollantin/ des Protokollants, die anwesenden ReferentInnen und alle gefassten Beschlüsse und Berichte über die erledigten Aufgaben von einzelnen ReferentInnen im Wortlaut vermerkt sein. Das Protokoll muss öffentlich zugängig sein.
4. Verfahrensweisen
4.1 Das autonome AusländerInnenreferat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ReferentInnen anwesend sind. D.h. 3 von 5, 3 von 4, 2 von 3, 2 von 2 oder 1 von 1.
4.2 Das autonome AusländerInnenreferat entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit (siehe Punkt 1) der anwesenden Mitglieder.
4.3 Das autonome AusländerInnenreferat gibt sich eine Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.
5. Finanzen
5.1 Das autonome AusländerInnenreferat erhält Sachmittel, die im Haushalt der Studierendenschaft unter dem Titel „Sachmittel autonomes AusländerInnenreferat“
vorgesehen werden.
5.2 Das autonome AusländerInnenreferat erstellt einen Haushaltsplan über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben und legt am Ende des Haushaltsjahres öffentlich Rechnung über die Verwendung der Gelder ab.
5.3 Haushaltsplan und Rechnungslegung sind öffentlich bekannt zu geben.
6. Die Rechenschaftspflicht
Das autonome AusländerInnenreferat legt innerhalb der letzen zwei Monate vor Ende seiner Amtszeit finanzielle und politische Rechenschaft vor einer regulär angekündigten Vollversammlung der ausländischen Studierenden ab, die über die Entlastung beschließt. Die finanzielle und politische Rechenschaftslegung muss 14 Tage vor der Vollversammlung der ausländischen Studierenden öffentlich bekannt gegeben werden.
7. Vollversammlung
Vollversammlungen der ausländischen Studierenden sind jeweils mindestens 14 Tage im Voraus öffentlich durch einen Aushang unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung bekannt zu machen.